{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2014-01-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2013-9_2014-01-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9eef6217-deb0-4262-b4d5-5ed9607134e4", "Checksum": "e5782a9f993a007de222fea9c3a8640d"}, "Scrapedate": "2025-09-22", "Num": ["30/2013/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.01.2014 30/2013/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.01.2014 30/2013/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.01.2014 30/2013/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 449b und 450 Abs. 2 ZGB, Art. 52 Abs. 2 EG ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV | Legitimation der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/1947", "Zeit UTC": "22.09.2025 02:18:05", "Checksum": "0f543e97cc70122ce0362e9e3cca8a87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 23.01.2014 30/2013/9\nRegeste:\nArt. 449b und 450 Abs. 2 ZGB, Art. 52 Abs. 2 EG ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV | Legitimation der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren\n\n 4\n2014\n\neinsicht. Die Präsidentin der KESB teilte der Gemeinde am 25. März 2013\nper E-Mail mit, die KESB habe grundsätzlich die bundesrechtlich statuierte\nVerschwiegenheitspflicht zu befolgen. Vorliegend sei kein rechtserhebliches\nInteresse des Gemeinderats an der Akteneinsicht auszumachen, liege es doch\ninsbesondere nicht im Kompetenzbereich des Gemeinderats, über die Angemessenheit und Notwendigkeit einer Platzierung zu entscheiden. Diese\nKompetenz komme einzig der KESB zu. Der Gemeinderat sei an deren diesbezügliche Entscheide gebunden. Es könne somit keine Akteneinsicht gewährt werden.\nDiesen Ausführungen der KESB kann nicht in jeder Hinsicht zugestimmt\nwerden. Es trifft zwar zu, dass dem Gemeinderat in Bezug auf die Platzierung\nkeine Entscheidkompetenz zukam; auch stand ihm kein Vetorecht zu.16 Jedoch hatte er – wie oben gezeigt – ein Anhörungsrecht, wozu auch das In-\nformations- und Akteneinsichtsrecht gehört. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass die KESB gegenüber dem Gemeinderat die Persönlichkeitsrechte\ndes Kindes X und dessen Eltern zu wahren hatte. Dazu hätte aber eine Einschränkung der Akteneinsicht auf die für die Gemeinde relevanten Aktenstücke ausgereicht. Wie erwähnt, war aber die Gemeinde bei der Diskussion\nder Platzierung involviert, und sie wurde auch von der Beiständin informiert\nund dokumentiert. Ein weitergehender Anspruch auf Akteneinsicht bestand\nnicht. Die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht durch die KESB hatte somit keine Auswirkungen auf das erstinstanzliche oder das vorliegende\nVerfahren, so dass der angefochtene Beschluss auch deswegen nicht aufzuheben ist.\n\n16\nVgl. dazu auch Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat betreffend das Gesetz zur Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 28. Juni 2011, S. 13.\n\n5\n"}