{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2014-01-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2013-9_2014-01-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9eef6217-deb0-4262-b4d5-5ed9607134e4", "Checksum": "e5782a9f993a007de222fea9c3a8640d"}, "Scrapedate": "2025-09-22", "Num": ["30/2013/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.01.2014 30/2013/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.01.2014 30/2013/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.01.2014 30/2013/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 449b und 450 Abs. 2 ZGB, Art. 52 Abs. 2 EG ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV | Legitimation der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/1947", "Zeit UTC": "22.09.2025 02:18:05", "Checksum": "0f543e97cc70122ce0362e9e3cca8a87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 23.01.2014 30/2013/9\nRegeste:\nArt. 449b und 450 Abs. 2 ZGB, Art. 52 Abs. 2 EG ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV | Legitimation der kostenpflichtigen Gemeinde im Kindesschutzverfahren\n\n b) aa) Die Gemeinde macht zunächst geltend, sie sei von der KESB\nvorgängig nicht über die geplante Unterbringung informiert worden. Ausserdem sei ihr die Akteneinsicht verwehrt worden.\nbb) Nach Art. 52 Abs. 2 EG ZGB10 wird die betroffene Gemeinde in der\nRegel vor der Anordnung von kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen\nMassnahmen mit voraussichtlich erheblicher Kostenfolge für die Gemeinde,\ninsbesondere bei Fremdplatzierungen, informiert. Damit soll sichergestellt\nwerden, dass bei gleichwertigen Massnahmen die kostengünstigere gewählt\nwird. Mit dem Informationsrecht erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, auf\nallfällig bestehende, kostengünstigere Angebote hinzuweisen.11 Art. 52 Abs. 2\nEG ZGB beinhaltet somit nicht nur ein Informations-, sondern auch ein Anhörungsrecht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Bundesrecht. Als Verfahrensbeteiligte im Sinn von Art. 449b ZGB gelten auch Drittpersonen, die\nein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, dass der behördliche Entscheid in einer bestimmten Weise ausfällt.12 Bei der Gemeinde B ist dies –\nwie im Zusammenhang mit der Legitimation gezeigt – vorliegend der Fall.\nSchon gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV13 hat die Gemeinde somit Anspruch auf\nrechtliches Gehör.\nMit dem Gehörsanspruch verbunden ist das Recht auf Akteneinsicht.14\nDas Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut: Seine Grenzen findet es am\nöffentlichen Interesse des Staates (z.B. an einer noch nicht abgeschlossenen\nUntersuchung) oder an überwiegenden privaten Geheimhaltungsinteressen,\ninsbesondere den Persönlichkeitsrechten von Verfahrensbeteiligten. Ob und\ninwieweit die öffentlichen Interessen oder die privaten Geheimhaltungsinteressen das Akteneinsichtsrecht einzuschränken vermögen, ergibt sich aus\neiner im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, die Akteneinsicht möglichst nicht gänzlich zu\nverweigern, sondern bloss einzuschränken. Der wesentliche Inhalt von Dokumenten kann auch mündlich übermittelt werden.15 In besonders dringlichen\nFällen kann eine Information und Anhörung der zuständigen Stelle der Gemeinde auch mündlich oder telefonisch erfolgen. In solchen Fällen kann von\n\n10\nGesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911\n(EG ZGB, SHR 210.100).\n11\nBericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat betreffend das Gesetz zur Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 28. Juni 2011, S. 13.\n12\nAuer/Marti, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 449b N. 22, S. 628.\n13\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).\n14\nAuer/Marti, Art. 449b N. 3, S. 624.\n15\nAuer/Marti, Art. 449b N. 8 ff., S. 625 ff.\n\n3\n2014\n\nder Gemeinde auch erwartet werden, dass sie ihre Stellungnahme innert\nweniger Stunden abgibt.\ncc) Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde die Gemeinde von der\nKESB nicht direkt über die beabsichtigte Massnahme informiert. Allerdings\nfand bereits am 25. Februar 2013 eine Sitzung der interdisziplinären Fachgruppe Jugendhilfe statt, an welcher unter anderem auch die Präsidentin der\nKESB, die Beiständin und zwei Vertreter der Gemeinde teilnahmen. Die soziale Situation des Kindes X, die bisherige Förderung und die von der Beiständin geplante und schon vorbereitete Platzierung im Schul- und Therapieheim A wurden intensiv beraten. Dabei bestand Konsens, dass dieses Schulund Therapieheim für das Kind X richtig und geeignet sei. Das kantonale Sozialamt schlug der Gemeinde eine befristete subsidiäre Gesamtkostengutsprache vor. Anschliessend sei im Zeitrahmen des Jahres 2013 die definitive Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinde gerichtlich zu klären. Die Bereitschaft der Fachstelle Sonderpädagogik für die Prüfung des Antrags auf\nÄnderung der Durchführungsstelle und Verlängerung der internen Sonderschulung wurde begrüsst. Mit Schreiben vom 1. März 2013 stellte die Beiständin bei der Gemeinde einen begründeten Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache. Diesem Schreiben legte sie ein E-Mail vom 21. Februar 2013, den\nAustrittsbericht des Sonderschulinternats C, die Empfehlungen der Interdisziplinären Fachgruppe Jugendhilfe vom 25. Februar 2013 sowie den Austrittsbericht der Klinik D vom 16. Dezember 2011 bei. Sie berichtete zudem\nausführlich vom Vorstellungsgespräch vom Vortag in A. Schliesslich fügte\nsie an, sobald sie wisse, dass das Kind X aufgenommen werde, werde sie bei\nder KESB den Antrag stellen, dass die Obhut nach Art. 310 ZGB dem Schulund Therapieheim A übertragen werde. Die Gemeinde wusste somit frühzeitig, dass eine Platzierung des Kindes X im Schul- und Therapieheim A beabsichtigt war, und dass eine Kostengutsprache durch sie zur Diskussion\nstand. Der Gemeinderat gab denn auch der Beiständin bereits am 7. März\n2013 bekannt, dass er noch in Kontakt mit dem Regierungsrat sei und vor\nMitte/Ende Juni 2013 keine Kostengutsprache erfolgen könne. Auch wenn die\nKESB der Verfahrensvorschrift von Art. 52 Abs. 2 EG ZGB nicht nachlebte,\nwar die Gemeinde doch von anderer Seite schon in genügender Weise informiert worden und hätte entsprechend auch rechtzeitig und adäquat reagieren können, zumal sie an der Sitzung der interdisziplinären Fachgruppe Jugendhilfe vom 25. Februar 2013 mit zwei Vertretern präsent war. Die Verletzung des Informations- und Anhörungsanspruchs durch die KESB hatte\ndaher keine Auswirkungen, so dass der angefochtene Beschluss deswegen\nnicht aufzuheben ist.\nDie Gemeinde verlangte erst am 21. März 2013, mithin nach Vorliegen\ndes angefochtenen Beschlusses vom 15. März 2013, bei der KESB Akten-\n\n"}