Inzwischen hat sich die Weiterführung der Besuchsbeistandschaft … als nicht mehr notwendig erwiesen, weshalb sie aufgehoben werden konnte. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen sind grundsätzlich von den Eltern zu tragen, wobei die Kosten des Kindesschutzverfahrens aber nach dem massgebenden Verfahrensrecht zu verteilen sind.1 Die massgebende Regelung der Verfahrenskosten für die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde finden sich in Art. 54 EG ZGB2, wobei gemäss Art. 46 Abs. 3 EG ZGB subsidiär die Regeln der Zivilprozess- ordnung3 anwendbar sind. Diese sieht namentlich eine Kostenverteilung nach