Es trifft zu, dass seinerzeit die Kindsmutter eine Besuchsbeistandschaft beantragt hat. Die damals zuständige Vormundschaftsbehörde … führte daraufhin Abklärungen durch und kam zum Schluss, dass eine solche Besuchsbeistandschaft namentlich wegen des gestörten Verhältnisses zwischen Vater und Tochter als Kindesschutzmassnahme erforderlich sei. Der entsprechende Beschluss, dessen Kosten ebenfalls von Vater und Mutter zu tragen waren, ist nicht angefochten worden und am 12. Februar 2010 in Rechtskraft erwachsen. Inzwischen hat sich die Weiterführung der Besuchsbeistandschaft … als nicht mehr notwendig erwiesen, weshalb sie aufgehoben werden konnte.