Fall ist.5 Dem Beschwerdeführer wurde somit zu Recht die Hälfte der Verfahrenskosten des angefochtenen Beschlusses auferlegt, zumal er nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass er bedürftig wäre. 4 Vgl. Art. 106 ff. ZPO. 5 Vgl. dazu auch die Gebührenempfehlung der Zürcher KESB-Präsidien-Vereinigung vom 25. Juni 2012, Ziff. 1 E, S. 2, zur ähnlichen Kostenregelung des Kantons Zürich. 2