{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2014-07-18", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2013-14_2014-07-18.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/2bd12fd8-07f1-4ab6-8765-ceed345209cc", "Checksum": "2c7907482ead552e775df4e39726863a"}, "Scrapedate": "2025-09-22", "Num": ["30/2013/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 18.07.2014 30/2013/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 18.07.2014 30/2013/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 18.07.2014 30/2013/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 2 EG ZGB; Art. 106 ZPO. | Kostenauflage im Kindesschutzverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/1947", "Zeit UTC": "22.09.2025 02:18:14", "Checksum": "ae7589de619cd4c7812b38370e864629", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 18.07.2014 30/2013/14\nRegeste:\nArt. 46 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 2 EG ZGB; Art. 106 ZPO. | Kostenauflage im Kindesschutzverfahren\n\n 2014\n\nArt. 46 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 2 EG ZGB; Art. 106 ZPO. Kostenauflage\nim Kindesschutzverfahren (OGE 30/2013/14 vom 18. Juli 2014)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nDer Kindsvater ist unabhängig davon, ob er sich am Verfahren beteiligt\nhat, an den Kosten von Kindesschutzmassnahmen und deren Aufhebung zu\nbeteiligen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– a) Umstritten ist lediglich die Kostenbelastung des Beschwerdeführers im angefochtenen Beschluss. Der Beschwerdeführer macht geltend, er\nselber habe die Einsetzung eines Beistands nicht beantragt und sei dazu auch\nnicht befragt worden. Die Kindsmutter habe die Kosten des Beschlusses alleine zu tragen, da sie die Einsetzung einer Beistandsperson verlangt habe.\nb) Es trifft zu, dass seinerzeit die Kindsmutter eine Besuchsbeistandschaft beantragt hat. Die damals zuständige Vormundschaftsbehörde … führte\ndaraufhin Abklärungen durch und kam zum Schluss, dass eine solche Besuchsbeistandschaft namentlich wegen des gestörten Verhältnisses zwischen\nVater und Tochter als Kindesschutzmassnahme erforderlich sei. Der entsprechende Beschluss, dessen Kosten ebenfalls von Vater und Mutter zu tragen waren, ist nicht angefochten worden und am 12. Februar 2010 in Rechtskraft erwachsen. Inzwischen hat sich die Weiterführung der Besuchsbeistandschaft … als nicht mehr notwendig erwiesen, weshalb sie aufgehoben werden\nkonnte. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen sind grundsätzlich von den\nEltern zu tragen, wobei die Kosten des Kindesschutzverfahrens aber nach\ndem massgebenden Verfahrensrecht zu verteilen sind.1\nDie massgebende Regelung der Verfahrenskosten für die Verfahren vor\nder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde finden sich in Art. 54 EG ZGB2,\nwobei gemäss Art. 46 Abs. 3 EG ZGB subsidiär die Regeln der Zivilprozess-\nordnung3 anwendbar sind. Diese sieht namentlich eine Kostenverteilung nach\n1\nVgl. Peter Breitschmid in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. A., Basel 2010, Art. 276\nRz. 22, S. 1499, m.w.H.\n2\nGesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911\n(EG ZGB, SHR 210.100).\n3\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO,\nSR 272).\n\n1\n2014\n\ndem Unterliegerprinzip und allenfalls nach dem Verursacherprinzip vor. 4\nArt. 54 Abs. 2 EG ZGB hält überdies ausdrücklich fest, dass Minderjährigen\nkeine Kosten auferlegt werden können, wohl aber den Eltern minderjähriger\nBetroffener, sofern sie nicht bedürftig sind. Im Kindesschutzverfahren sind\nneben dem betroffenen Kind namentlich die Eltern Verfahrensbeteiligte. Diesen können somit – soweit sie nicht bedürftig sind – je nach Ausgang oder\nVerfahrensverursachung Kosten auferlegt werden. Im vorliegenden Fall wurde eine Besuchsbeistandschaft namentlich wegen des getrübten Verhältnisses\nzwischen Vater und Tochter eingesetzt, weshalb der Vater an den Kosten entsprechender Schutzmassnahmen und auch derer Aufhebung jedenfalls zu beteiligen ist, unabhängig davon, ob er im Verfahren Stellung genommen hat\noder nicht. Im Übrigen können aufgrund der erwähnten Grundsätze die Verfahrenskosten für Kindesschutzmassnahmen praxisgemäss auch unabhängig\nvom Ausgang des Verfahrens den Eltern zu gleichen Teilen auferlegt werden,\nwenn unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses das Verfahren mit guten\nGründen eingeleitet bzw. wieder abgeschlossen wird, wie dies vorliegend der\nFall ist.5 Dem Beschwerdeführer wurde somit zu Recht die Hälfte der Verfahrenskosten des angefochtenen Beschlusses auferlegt, zumal er nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass er bedürftig wäre.\n\n4\nVgl. Art. 106 ff. ZPO.\n5\nVgl. dazu auch die Gebührenempfehlung der Zürcher KESB-Präsidien-Vereinigung vom\n25. Juni 2012, Ziff. 1 E, S. 2, zur ähnlichen Kostenregelung des Kantons Zürich.\n\n2\n"}