Die Konvention hat insofern einen rechtshilfeähnlichen Aspekt, als sie indirekt garantiert, dass das Verfahren über die Regelung des Sorgerechts und des Umfangs mit dem Kind vor dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes entschieden werden soll. Ziel ist also die "gerechte" und korrekte Zuständigkeit für den nachfolgenden Sorgerechtsprozess zu gewährleisten (vgl. Bucher, S. 377; Monique Jametti Greiner, Der neue internationale Kindesschutz in der Schweiz, FamPra 2008 S. 278 ff., 278 f.). Dieser Garantie bedarf es nicht, wenn das Sorgerecht nicht gelebt wird und rein theoretischer Natur ist.