Diese Einschränkung des Schutzbereichs auf tatsächlich ausgeübte Sorgerechtspositionen macht denn auch Sinn, wenn der Zweck des HKÜ berücksichtigt wird. Wie erwähnt geht es den Vertragsstaaten darum, bei Entführungen schnellstmöglich den Status quo ante wiederherzustellen und die Gerichtsbarkeit am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes zu wahren. Die Konvention hat insofern einen rechtshilfeähnlichen Aspekt, als sie indirekt garantiert, dass das Verfahren über die Regelung des Sorgerechts und des Umfangs mit dem Kind vor dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes entschieden werden soll.