4.3.2. Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ verdeutlicht, dass eine rein theoretische Verletzung der Sorgerechtsposition noch keine widerrechtliche Entführung im Sinne des HKÜ darstellt; vielmehr muss das Sorgerecht im Zeitpunkt des Verbringens auch tatsächlich ausgeübt worden sein. Dabei genügt, wenn das Sorgerecht ohne das Verbringen tatsächlich ausgeübt worden wäre. Diese Einschränkung des Schutzbereichs auf tatsächlich ausgeübte Sorgerechtspositionen macht denn auch Sinn, wenn der Zweck des HKÜ berücksichtigt wird.