Der Gesuchsteller vermag glaubhaft zu machen, dass er nach diesem Zeitpunkt bei einem Rechtsanwalt vorstellig geworden war und auch versucht hat, ein Mediationsverfahren einzuleiten, womit er zumindest erste Schritte zur behördlichen Durchsetzung seiner Rechtsansprüche nach britischem Recht unternommen hat. Ein Mediationsverfahren kam in der Folge nicht zustande, da sich die Gesuchsgegnerin nicht darauf einliess. Weiter zahlte der Gesuchsteller auch nach Abbruch des persönlichen Kontakts unbestrittenermassen Unterhalt an die beiden Kinder.