4.2. Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, den Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern nach der Trennung der Parteien nicht mehr zugelassen zu haben. Sie macht jedoch geltend, dass das Kindeswohl gefährdet gewesen sei und sie die Kinder vor dem Gesuchsteller habe schützen müssen. Sodann habe der Gesuchsteller bis heute kein Verfahren zwecks Erlangung des Sorgerechts eingeleitet. Sofern er tatsächlich Kontakt zu den Kindern hätte herstellen und elterliche Verantwortung hätte wahrnehmen wollen, wäre ihm dies in den Jahren seit der Geburt und insbesondere nach der Trennung jederzeit offen gestanden.