4.1. Nach Ansicht des Gesuchstellers sei dieser Umstand einzig auf das Verhalten der Gesuchsgegnerin zurückzuführen, die ihm sein Besuchs- und Kontaktrecht eigenmächtig und grundlos entzogen habe. Das Sorgerecht sei in dieser Zeit sehr wohl aktiv geblieben, auch wenn wegen der Gesuchsgegnerin kein direkter Kontakt mehr habe hergestellt werden können. Die Gesuchstellerin habe ihn aktiv an der Ausübung seiner Rechte gehindert. Es sei treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich nunmehr darauf berufe, dass er sein Sorgerecht nicht tatsächlich ausgeübt habe.