2.2. Beim HKÜ geht es um die Regelung der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten (statt vieler: BGer 5A_440/2019 vom 2. Juli 2019 E. 1). Das Rückführungsverfahren ist kein Sorgerechtsverfahren (vgl. Art. 19 HKÜ), denn mit dem HKÜ soll die Zuständigkeit der Behörden im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts (d.h. dort, wo sich das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückbehalten befand) zur Regelung der Kinderbelange gewährleistet bleiben. Im Falle eines widerrechtlichen Verbringens des Kindes hat das Gericht daher grundsätzlich die Rückgabe anzuordnen, ausser es sei ein Verweigerungsgrund erfüllt (Art. 12 Abs. 1 HKÜ).