{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_20-2020-1-E_2021-02-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/3d82b65c-4fae-4365-bed9-273c63b8c66c", "Checksum": "9314998f7725ef6655fb5503ef2a3fc5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["20/2020/1/E"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.02.2021 (publiziert) 20/2020/1/E"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.02.2021 (publié) 20/2020/1/E"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.02.2021 (pubblicato) 20/2020/1/E"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Internationale Kindesentführung; Voraussetzungen der Rückführung – Art. 3, Art. 5 und Art. 12 Abs. 1 HKÜ. | Im Anwendungsbereich des HK&Uuml; ist der Begriff &quot;Sorgerecht&quot; vertragsautonom und weit auszulegen; wem dieses Recht zukommt, bestimmt sich nach der Rechtsordnung des Staates, in welchem das Kind vor der Entf&uuml;hrung seinen gew&ouml;hnlichen Aufenthalt hatte (E. 3). 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Es liegt keine widerrechtliche Entf&uuml;hrung vor, wenn das Sorgerecht im Zeitpunkt der Ausreise nicht tats&auml;chlich ausge&uuml;bt wurde bzw. ohne die Entf&uuml;hrung ausge&uuml;bt worden w&auml;re. Dies gilt selbst dann, wenn der andere Elternteil die Sorgerechtsaus&uuml;bung absichtlich verhindert hat (E. 4).\n\n 2020\n\nInternationale Kindesentführung; Voraussetzungen der Rückführung – Art. 3,\nArt. 5 und Art. 12 Abs. 1 HKÜ.\n\nIm Anwendungsbereich des HKÜ ist der Begriff \"Sorgerecht\" vertragsautonom und\nweit auszulegen; wem dieses Recht zukommt, bestimmt sich nach der Rechtsordnung des Staates, in welchem das Kind vor der Entführung seinen gewöhnlichen\nAufenthalt hatte (E. 3).\n\nEs liegt keine widerrechtliche Entführung vor, wenn das Sorgerecht im Zeitpunkt\nder Ausreise nicht tatsächlich ausgeübt wurde bzw. ohne die Entführung ausgeübt\nworden wäre. Dies gilt selbst dann, wenn der andere Elternteil die Sorgerechtsausübung absichtlich verhindert hat (E. 4).\nOGE 20/2020/1/E vom 25. September 2020\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nX. und Y. sind britische Staatsangehörige und leben seit 2017 getrennt. Aus der\nBeziehung sind zwei Kinder hervorgegangen. Kurz nach der Trennung brach der\nKontakt von Y. zu den Kindern ab, was im Wesentlichen auf das Verhalten von X.\nzurückzuführen war. Im Jahr 2019 zog X. ohne Wissen von Y. mit den Kindern von\nGrossbritannien in die Schweiz. Einige Monate später entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen X. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte die Kinder in einem Kinderheim. Als Y. vom Aufenthaltsort der Kinder erfuhr, gelangte er ans Obergericht und beantragte die sofortige\nRückführung der beiden Kinder nach Grossbritannien.\n\nDas Obergericht wies das Begehren ab.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.1. Ziel des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler\nKindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR 0.211.230.02) ist es, die\nsofortige Rückgabe des widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachten oder dort\nzurückgehaltenen Kindes sicherzustellen und den Schutz des Rechts zum\npersönlichen Umgang mit dem Kind zu gewährleisten. Dabei ist das Wohl des\nKindes von vorrangiger Bedeutung (vgl. Präambel und Art. 1 HKÜ). Im\nAnwendungsbereich des HKÜ gilt der Untersuchungsgrundsatz analog Art. 296\nZPO (vgl. dazu Andreas Bucher, Vollstreckung bei Kindesentführungen, FamPra\n02/2018 S. 377, 381, mit Verweis auf BGer 5A_655/2017 vom 11. Oktober 2017\nE. 5.2).\n\n1\n2020\n\n2.2. Beim HKÜ geht es um die Regelung der Rechtshilfe zwischen den\nVertragsstaaten (statt vieler: BGer 5A_440/2019 vom 2. Juli 2019 E. 1). Das\nRückführungsverfahren ist kein Sorgerechtsverfahren (vgl. Art. 19 HKÜ), denn mit\ndem HKÜ soll die Zuständigkeit der Behörden im Staat des gewöhnlichen\nAufenthalts (d.h. dort, wo sich das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder\nZurückbehalten befand) zur Regelung der Kinderbelange gewährleistet bleiben. Im\nFalle eines widerrechtlichen Verbringens des Kindes hat das Gericht daher\ngrundsätzlich die Rückgabe anzuordnen, ausser es sei ein Verweigerungsgrund\nerfüllt (Art. 12 Abs. 1 HKÜ). Die Rückgabe kann verweigert werden, wenn erwiesen\nist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat und der Antrag erst\nnach Ablauf eines Jahres seit dem widerrechtlichen Verbringen oder\nZurückbehalten gestellt worden ist (Art. 12 Abs. 2 HKÜ), wenn die Rückgabe mit\nder schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das\nKind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage\nbringt (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ), wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt und\nes ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint,\nseine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 HKÜ), oder wenn sie nach den\nim ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten unzulässig ist (Art. 20 HKÜ).\n\n3. Vorliegend ist umstritten, ob das Verbringen der Kinder in die Schweiz\nüberhaupt als widerrechtlich im Sinn von Art. 3 HKÜ gilt. Sowohl die\nGesuchsgegnerin als auch der Kindesvertreter stellen die geschützte\nSorgerechtsposition des Gesuchstellers bzw. dessen Mitbestimmungsrecht in\nBezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Sinne von Art. 5 HKÜ in\nAbrede. Es sei nicht belegt, dass der Gesuchsteller – mithin für beide Kinder –\nsorgeberechtigt sei. […]\n\n3.1. Das Verbringen oder Zurückbehalten eines Kindes gilt als widerrechtlich,\nwenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder\nsonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in\ndem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens\noder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder\nausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden\nhätte (Art. 3 Abs. 1 HKÜ).\n\n"}