4.3. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers trägt nicht die Gesuchsgegnerin die Beweislast für den Nachweis der faktischen Nichtausübung des Sorgerechts gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ. Diese trifft lediglich die Beweislosigkeit bezüglich der (eng auszulegenden) Ausschlussgründe gemäss Art. 13 HKÜ, da sie das Kind 3 2020