12 Abs. 1 HKÜ). Die Rückgabe kann verweigert werden, wenn erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat und der Antrag erst nach Ablauf eines Jahres seit dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückbehalten gestellt worden ist (Art. 12 Abs. 2 HKÜ), wenn die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ), wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen (Art.