Das Obergericht wies das Begehren ab. Aus den Erwägungen 2.1. Ziel des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR 0.211.230.02) ist es, die sofortige Rückgabe des widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachten oder dort zurückgehaltenen Kindes sicherzustellen und den Schutz des Rechts zum persönlichen Umgang mit dem Kind zu gewährleisten. Dabei ist das Wohl des Kindes von vorrangiger Bedeutung (vgl. Präambel und Art. 1 HKÜ). Im Anwendungsbereich des HKÜ gilt der Untersuchungsgrundsatz analog Art.