Es liegt keine widerrechtliche Entführung vor, wenn das Sorgerecht im Zeitpunkt der Ausreise nicht tatsächlich ausgeübt wurde bzw. ohne die Entführung ausgeübt worden wäre. Dies gilt selbst dann, wenn der andere Elternteil die Sorgerechtsausübung absichtlich verhindert hat (E. 4). OGE 20/2020/1/E vom 25. September 2020 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt