{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_20-2020-1-E_2020-09-25.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/3d82b65c-4fae-4365-bed9-273c63b8c66c", "Checksum": "9314998f7725ef6655fb5503ef2a3fc5"}, "Scrapedate": "2025-08-01", "Num": ["20/2020/1/E"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 25.09.2020 20/2020/1/E"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 25.09.2020 20/2020/1/E"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 25.09.2020 20/2020/1/E"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Internationale Kindesentführung; Voraussetzungen der Rückführung – Art. 3, Art. 5 und Art. 12 Abs. 1 HKÜ. | Im Anwendungsbereich des HK&Uuml; ist der Begriff &quot;Sorgerecht&quot; vertragsautonom und weit auszulegen; wem dieses Recht zukommt, bestimmt sich nach der Rechtsordnung des Staates, in welchem das Kind vor der Entf&uuml;hrung seinen gew&ouml;hnlichen Aufenthalt hatte (E. 3). 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Es liegt keine widerrechtliche Entf&uuml;hrung vor, wenn das Sorgerecht im Zeitpunkt der Ausreise nicht tats&auml;chlich ausge&uuml;bt wurde bzw. ohne die Entf&uuml;hrung ausge&uuml;bt worden w&auml;re. Dies gilt selbst dann, wenn der andere Elternteil die Sorgerechtsaus&uuml;bung absichtlich verhindert hat (E. 4).\n\n4.3.2. Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ verdeutlicht, dass eine rein theoretische Verletzung\nder Sorgerechtsposition noch keine widerrechtliche Entführung im Sinne des HKÜ\ndarstellt; vielmehr muss das Sorgerecht im Zeitpunkt des Verbringens auch\ntatsächlich ausgeübt worden sein. Dabei genügt, wenn das Sorgerecht ohne das\nVerbringen tatsächlich ausgeübt worden wäre. Diese Einschränkung des\nSchutzbereichs auf tatsächlich ausgeübte Sorgerechtspositionen macht denn auch\nSinn, wenn der Zweck des HKÜ berücksichtigt wird. Wie erwähnt geht es den\nVertragsstaaten darum, bei Entführungen schnellstmöglich den Status quo ante\nwiederherzustellen und die Gerichtsbarkeit am Ort des bisherigen gewöhnlichen\nAufenthaltes des Kindes zu wahren. Die Konvention hat insofern einen\nrechtshilfeähnlichen Aspekt, als sie indirekt garantiert, dass das Verfahren über die\nRegelung des Sorgerechts und des Umfangs mit dem Kind vor dem Gericht des\ngewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes entschieden werden soll. Ziel ist also die\n\"gerechte\" und korrekte Zuständigkeit für den nachfolgenden Sorgerechtsprozess\nzu gewährleisten (vgl. Bucher, S. 377; Monique Jametti Greiner, Der neue\ninternationale Kindesschutz in der Schweiz, FamPra 2008 S. 278 ff., 278 f.). Dieser\nGarantie bedarf es nicht, wenn das Sorgerecht nicht gelebt wird und rein\ntheoretischer Natur ist.\n\n4.3.3. Der Gesuchsteller übte im Zeitpunkt des Verbringens der Kinder in die\nSchweiz das Sorgerecht nicht tatsächlich aus. Daran ändert auch nichts, dass er\nweiterhin Unterhaltszahlungen leistete. Zwar vermag der Gesuchsteller glaubhaft\nzu machen, dass ihm die Gesuchsgegnerin die Kinder eigenmächtig entzogen hat,\n\n4\n2020\n\nindem sie keine Kontaktnahme mehr zuliess; es ist im Wesentlichen auf ihr\nVerhalten – namentlich auch auf die häufigen Wohnsitzwechsel und nicht zuletzt\ndie Namensänderungen der Kinder – zurückzuführen, dass der Gesuchsteller sein\nRecht auf Umgang nicht wahrzunehmen vermochte. Dieser Umstand führt jedoch\nnicht dazu, dass auf das Erfordernis der tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts\nverzichtet werden könnte. Mithin muss in dieser Situation vom Gesuchsteller\nverlangt werden, dass er seine Rechtsansprüche mithilfe staatlicher Organe\ndurchsetzt. Als die Gesuchsgegnerin die Kinder in die Schweiz verbrachte, bestand\ndie durch ihr eigenmächtiges Verhalten herbeigeführte Familiensituation schon\nrund zwei Jahre lang. In dieser Zeit hatte der Gesuchsteller die Möglichkeit gehabt,\nseine Ansprüche hinsichtlich Sorge- und Betreuungsrecht mit Hilfe der zuständigen\nbritischen Behörden vor Ort zu verfolgen und eine entsprechende Entscheidung zu\nerwirken. Dass ihm der Rechtsweg nicht offen gestanden hätte oder eine\nentsprechende Klage nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird\nvom Gesuchsteller auch nicht behauptet. Rein finanzielle Überlegungen genügen\njedenfalls nicht. Dass der Gesuchsteller seine Bemühungen vorzeitig abgebrochen\nhat, ist zwar zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, ändert aber nichts an der\nTatsache, dass schlussendlich nicht das Verbringen der Kinder in die Schweiz\nursächlich war für die Nichtausübung des Sorgerechts und die Gesuchsgegnerin\nnunmehr seit rund drei Jahren die ausschliessliche (elterliche) Betreuungsperson\nder Kinder ist. Mithin ist davon auszugehen, dass das Sorge- bzw. Kontaktrecht\nauch bei einem Verbleiben der Kinder in Grossbritannien weiterhin nicht tatsächlich\ngelebt worden wäre. Vorliegend würde auch eine rasche Wiederherstellung des\nStatus quo ante den persönlichen Umgang mit den Kindern nicht gewährleisten.\nAuf diese Fälle zielt das HKÜ jedoch nicht ab (vgl. vorherige E. 4.3.2).\n\n4.3.4. Im Ergebnis mag es zwar unbillig erscheinen, die Gesuchsgegnerin von\nihrem eigenmächtigen Verhalten profitieren zu lassen; das Kindeswohl, dem auch\nim Anwendungsbereich des HKÜ vorrangige Bedeutung zukommt, gebietet es\njedoch, die tatsächlichen Verhältnisse in jedem Fall zu berücksichtigen,\nunabhängig davon, ob diese von einem Elternteil in unzulässiger Weise\nherbeigeführt worden sind oder nicht. Der Grundsatz, wonach missbräuchliches\nVerhalten keinen Rechtsschutz geniessen soll, hat in diesem Sinne hinter das\nKindeswohl zurückzutreten. Das HKÜ schützt denn auch den persönlichen\nUmgang des Kindes mit dem betreffenden Elternteil, nicht die abstrakte\nRechtsstellung des Letzteren.\n\n4.3.5. Damit liegt kein Fall einer widerrechtlichen Entführung im Sinne von Art. 3\nHKÜ vor. Unter diesen Umständen ist nicht weiter zu prüfen, ob Ausschlussgründe\ngegeben sind.\n\n5\n"}