{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_20-2020-1-E_2020-09-25.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/3d82b65c-4fae-4365-bed9-273c63b8c66c", "Checksum": "9314998f7725ef6655fb5503ef2a3fc5"}, "Scrapedate": "2025-08-01", "Num": ["20/2020/1/E"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 25.09.2020 20/2020/1/E"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 25.09.2020 20/2020/1/E"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 25.09.2020 20/2020/1/E"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Internationale Kindesentführung; Voraussetzungen der Rückführung – Art. 3, Art. 5 und Art. 12 Abs. 1 HKÜ. | Im Anwendungsbereich des HK&Uuml; ist der Begriff &quot;Sorgerecht&quot; vertragsautonom und weit auszulegen; wem dieses Recht zukommt, bestimmt sich nach der Rechtsordnung des Staates, in welchem das Kind vor der Entf&uuml;hrung seinen gew&ouml;hnlichen Aufenthalt hatte (E. 3). 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Es liegt keine widerrechtliche Entf&uuml;hrung vor, wenn das Sorgerecht im Zeitpunkt der Ausreise nicht tats&auml;chlich ausge&uuml;bt wurde bzw. ohne die Entf&uuml;hrung ausge&uuml;bt worden w&auml;re. Dies gilt selbst dann, wenn der andere Elternteil die Sorgerechtsaus&uuml;bung absichtlich verhindert hat (E. 4).\n\n 2\n2020\n\nweitere Personensorgebefugnisse wie Pflege, Erziehung, Aufsicht u.ä. (BGE 136\nIII 353 E. 3.5 S. 362 mit Hinweis; BGer 5A_982/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3 mit\nHinweisen). Wem diese Rechtspositionen in materieller Hinsicht zustehen, so dass\nes zu einer widerrechtlichen Verletzung im Sinn von Art. 3 und 5 HKÜ und somit\nzu einer Entführung im Sinn des HKÜ kommen kann, ist zwangsläufig nicht im\nÜbereinkommen normiert; vielmehr bemisst sich dies nach dem Recht, welches\ngemäss dem internationalen Privatrecht im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes\ndes Kindes vor dem widerrechtlichen Verbringen Anwendung findet (vgl. BGE 142\nIII 481 E. 2.3 S. 485 mit Verweis auf BGer 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E.\n3.1).\n\n[Es folgen Erwägungen zur sog. parental responsibility gemäss britischem Recht.\nNach summarischer Prüfung gelangt das Obergericht zum Schluss, dass dem\nGesuchsteller für beide Kinder eine geschützte Sorgerechtsposition zukommt.]\n\n4. Weiter machen sowohl die Gesuchsgegnerin als auch der Kindesvertreter\ngeltend, der Gesuchsteller habe ein allfälliges Sorgerecht im Zeitpunkt, als sich die\nGesuchsgegnerin angeschickt habe, England mit den Kindern zu verlassen, nicht\ntatsächlich ausgeübt.\n\n4.1. Nach Ansicht des Gesuchstellers sei dieser Umstand einzig auf das\nVerhalten der Gesuchsgegnerin zurückzuführen, die ihm sein Besuchs- und\nKontaktrecht eigenmächtig und grundlos entzogen habe. Das Sorgerecht sei in\ndieser Zeit sehr wohl aktiv geblieben, auch wenn wegen der Gesuchsgegnerin kein\ndirekter Kontakt mehr habe hergestellt werden können. Die Gesuchstellerin habe\nihn aktiv an der Ausübung seiner Rechte gehindert. Es sei treuwidrig bzw.\nrechtsmissbräuchlich, wenn sie sich nunmehr darauf berufe, dass er sein\nSorgerecht nicht tatsächlich ausgeübt habe.\n\n4.2. Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, den Kontakt zwischen dem\nGesuchsteller und den Kindern nach der Trennung der Parteien nicht mehr\nzugelassen zu haben. Sie macht jedoch geltend, dass das Kindeswohl gefährdet\ngewesen sei und sie die Kinder vor dem Gesuchsteller habe schützen müssen.\nSodann habe der Gesuchsteller bis heute kein Verfahren zwecks Erlangung des\nSorgerechts eingeleitet. Sofern er tatsächlich Kontakt zu den Kindern hätte\nherstellen und elterliche Verantwortung hätte wahrnehmen wollen, wäre ihm dies\nin den Jahren seit der Geburt und insbesondere nach der Trennung jederzeit offen\ngestanden.\n\n4.3. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers trägt nicht die Gesuchsgegnerin\ndie Beweislast für den Nachweis der faktischen Nichtausübung des Sorgerechts\ngemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ. Diese trifft lediglich die Beweislosigkeit bezüglich\nder (eng auszulegenden) Ausschlussgründe gemäss Art. 13 HKÜ, da sie das Kind\n\n3\n2020\n\nins Ausland verbracht hat (vgl. BGer 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018 E. 3.1 und\nBGer 5A_58/2016 vom 14. März 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Hinsichtlich der\nVoraussetzungen der Rückführung ist der Gesuchsteller beweisbelastet. Auch\nwenn vorliegend die Untersuchungsmaxime gilt, hat er die Folgen der\nBeweislosigkeit zu tragen.\n\n4.3.1. Der Gesuchsteller hat unbestrittenermassen seit Juni, spätestens August\n2017 keinen Kontakt mehr zu den Kindern. In der Folge war es offenbar noch\nzweimal zu Kontaktversuchen mit der Gesuchsgegnerin gekommen; die Kinder\nkonnte er jedoch nicht mehr sehen. Der Gesuchsteller vermag glaubhaft zu\nmachen, dass er nach diesem Zeitpunkt bei einem Rechtsanwalt vorstellig\ngeworden war und auch versucht hat, ein Mediationsverfahren einzuleiten, womit\ner zumindest erste Schritte zur behördlichen Durchsetzung seiner\nRechtsansprüche nach britischem Recht unternommen hat. Ein\nMediationsverfahren kam in der Folge nicht zustande, da sich die\nGesuchsgegnerin nicht darauf einliess. Weiter zahlte der Gesuchsteller auch nach\nAbbruch des persönlichen Kontakts unbestrittenermassen Unterhalt an die beiden\nKinder.\n\n"}