Dies, obwohl es der Gesuchstellerin möglich und zumutbar gewesen wäre, eine allfällige Schädigung durch Aufzeigen von Umsatzentwicklungen sowie eine allfällige Marktverwirrung mittels Nennung von Beispielen zu konkretisieren. Damit erscheint aber eine drohende, ins Gewicht fallende Marktverwirrung bzw. Marktverwässerung, geschweige denn eine Schädigung, nicht glaubhaft gemacht; denn das Vorbringen allgemeiner Behauptungen genügt zur Glaubhaftmachung – wie erwähnt – nicht. In dieser Situation ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen. 9 Johann Jakob Zürcher, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1998, S. 55 f. und S. 101 ff. 3