In ihrer Stellungnahme vom 26. April 2010 zitiert die Gesuchstellerin sodann im Zusammenhang mit dem Nachteil lediglich eine Stelle aus dem Werk von Kamen Troller. Mit diesen sehr knappen und äusserst allgemein gehaltenen Vorbringen vermag die Gesuchstellerin die geltend gemachten Nachteile weder konkret darzutun noch allfällige konkrete Nachteile ansatzweise zu belegen. Dies, obwohl es der Gesuchstellerin möglich und zumutbar gewesen wäre, eine allfällige Schädigung durch Aufzeigen von Umsatzentwicklungen sowie eine allfällige Marktverwirrung mittels Nennung von Beispielen zu konkretisieren.