Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 19. November 2009 betreffend Nachteil lediglich aus, die ihr erwachsenen (finanziellen) Nachteile könnten später nicht mehr angemessen ermittelt, bemessen und ersetzt werden. Zudem führe der fortdauernde Gebrauch des fraglichen Zeichens durch die Gesuchsgegnerin zu einer Marktverwirrung und Marktverwässerung. In ihrer Stellungnahme vom 26. April 2010 zitiert die Gesuchstellerin sodann im Zusammenhang mit dem Nachteil lediglich eine Stelle aus dem Werk von Kamen Troller.