Auf das formgerechte Gesuch ist daher einzutreten. 2.– Wer glaubhaft macht, dass er in seinem Recht an der Marke oder der Herkunftsangabe verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen (Art. 59 Abs. 1 MSchG). Die analoge Regelung findet sich in Art. 14 UWG i.V.m. Art. 28c ff. ZGB8. a) Der gesuchstellenden Partei steht ein Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen nur zu, wenn sie unter anderem glaubhaft macht, dass ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Rechtsverletzung als solche genügt also noch nicht.