Zum anderen scheint es nicht sachgerecht, durch die unterschiedliche Regelung der Instanzen im vorsorglichen Rechtsschutz eine – wenn auch ausserordentliche – kantonale Anfechtungsmöglichkeit zu schaffen, während eine solche in der Sache selbst ausgeschlossen ist. Das Obergericht ist somit – unter Änderung seiner bisherigen Praxis – zur Behandlung des vorliegenden Massnahmengesuchs auch als sachlich und funktionell zuständig zu betrachten. Auf das formgerechte Gesuch ist daher einzutreten.