Zum einen verlangt vorliegend das Bundesrecht eine einzige Instanz6; der damit beabsichtigte Professionali- sierungs- und Beschleunigungseffekt kann nur erreicht werden, wenn sowohl im Hauptprozess als auch im Verfahren um Erlass vorprozessualer Massnahmen dieselbe Instanz zuständig ist.7 Zum anderen scheint es nicht sachgerecht, durch die unterschiedliche Regelung der Instanzen im vorsorglichen Rechtsschutz eine – wenn auch ausserordentliche – kantonale Anfechtungsmöglichkeit zu schaffen, während eine solche in der Sache selbst ausgeschlossen ist.