gericht oder einen Einzelrichter für die Behandlung der vorsorglichen Massnahmen zu bestimmen.4 Im Kanton Schaffhausen war bis anhin für vorprozessuale vorsorgliche Massnahmen im Immaterialgüterrecht, wie sie hier in Frage stehen, nicht das Hauptsachengericht, sondern generell der Einzelrichter des Kantonsgerichts im summarischen Verfahren zuständig.5 Diese Praxis erscheint jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr als zweckmässig: Zum einen verlangt vorliegend das Bundesrecht eine einzige Instanz6;