Das Obergericht ist daher vorliegend örtlich zuständig. c) Für die Beurteilung von markenrechtlichen Zivilstreitigkeiten ist das Obergericht als einzige kantonale Instanz zuständig.2 Dabei kann auch ein damit zusammenhängender zivilrechtlicher Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs eingeklagt werden.3 Für die sachliche und funktionelle Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt demgegenüber nach wie vor das kantonale Recht. Insbesondere bleiben die Kantone frei, das Hauptsachen-