1.– a) … b) Gemäss Art. 25 GestG1 ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig. Dieser Gerichtsstand gilt auch für ausservertragliche Verletzungstatbestände des Immaterialgüterrechts. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend zuständig (Art. 33 GestG). Das Obergericht ist daher vorliegend örtlich zuständig.