{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-04", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_20-2010-2A_2021-02-04.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/ecd3ad58-da60-472d-89e4-4196c0e7e324", "Checksum": "8d9127551739a1fb7942a294d78a4e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["20/2010/2A"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 04.02.2021 (publiziert) 20/2010/2A"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 04.02.2021 (publié) 20/2010/2A"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 04.02.2021 (pubblicato) 20/2010/2A"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 MSchG; Art. 267 Abs. 1 und Art. 297 Ziff. 2 ZPO. | Vorprozessuale vorsorgliche Massnahmen im Immaterialg&uuml;terrecht; Zust&auml;ndigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:36", "Checksum": "ec4cd03076d3fc59f924539613024402", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 04.02.2021 (publiziert) 20/2010/2A\nRegeste:\nArt. 58 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 MSchG; Art. 267 Abs. 1 und Art. 297 Ziff. 2 ZPO. | Vorprozessuale vorsorgliche Massnahmen im Immaterialg&uuml;terrecht; Zust&auml;ndigkeit\n\nBeurteilung des Nachteils auch nur dieser Zeitraum von Bedeutung. Nicht\nleicht wiedergutzumachen ist jeder Nachteil, der glaubhafterweise später nicht\nmehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann. Der Nachteil kann unter\nanderem in einem materiellen Schaden oder einer Marktverwirrung bestehen.\nGlaubhaftmachen bedeutet mehr als Behaupten, jedoch weniger als Beweisen.\nEin noch so schlüssiger Parteivortrag allein bringt daher die geforderte Intensität nicht durch sich selbst. Parteivorbringen zeigen zwar einen möglichen\nLebenssachverhalt auf, für das Glaubhaftmachen ist aber eine qualifizierte\nMöglichkeit gefordert. Hierfür bedarf es einer Materialisierung, wobei das\nHauptmedium die Urkunden darstellen. Wird der relevante Nachteil nicht\nglaubhaft gemacht, so führt dies zur Abweisung des Massnahmebegehrens.9\nb) Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 19. November 2009\nbetreffend Nachteil lediglich aus, die ihr erwachsenen (finanziellen) Nachteile\nkönnten später nicht mehr angemessen ermittelt, bemessen und ersetzt werden. Zudem führe der fortdauernde Gebrauch des fraglichen Zeichens durch\ndie Gesuchsgegnerin zu einer Marktverwirrung und Marktverwässerung. In\nihrer Stellungnahme vom 26. April 2010 zitiert die Gesuchstellerin sodann im\nZusammenhang mit dem Nachteil lediglich eine Stelle aus dem Werk von\nKamen Troller.\nMit diesen sehr knappen und äusserst allgemein gehaltenen Vorbringen\nvermag die Gesuchstellerin die geltend gemachten Nachteile weder konkret\ndarzutun noch allfällige konkrete Nachteile ansatzweise zu belegen. Dies,\nobwohl es der Gesuchstellerin möglich und zumutbar gewesen wäre, eine allfällige Schädigung durch Aufzeigen von Umsatzentwicklungen sowie eine\nallfällige Marktverwirrung mittels Nennung von Beispielen zu konkretisieren.\nDamit erscheint aber eine drohende, ins Gewicht fallende Marktverwirrung\nbzw. Marktverwässerung, geschweige denn eine Schädigung, nicht glaubhaft\ngemacht; denn das Vorbringen allgemeiner Behauptungen genügt zur Glaubhaftmachung – wie erwähnt – nicht.\nIn dieser Situation ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen.\n\n9\nJohann Jakob Zürcher, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1998, S. 55 f. und S. 101 ff.\n\n3\n"}