{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-04", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_20-2010-2A_2021-02-04.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/ecd3ad58-da60-472d-89e4-4196c0e7e324", "Checksum": "8d9127551739a1fb7942a294d78a4e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["20/2010/2A"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 04.02.2021 (publiziert) 20/2010/2A"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 04.02.2021 (publié) 20/2010/2A"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 04.02.2021 (pubblicato) 20/2010/2A"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 MSchG; Art. 267 Abs. 1 und Art. 297 Ziff. 2 ZPO. | Vorprozessuale vorsorgliche Massnahmen im Immaterialg&uuml;terrecht; Zust&auml;ndigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:36", "Checksum": "ec4cd03076d3fc59f924539613024402", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 04.02.2021 (publiziert) 20/2010/2A\nRegeste:\nArt. 58 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 MSchG; Art. 267 Abs. 1 und Art. 297 Ziff. 2 ZPO. | Vorprozessuale vorsorgliche Massnahmen im Immaterialg&uuml;terrecht; Zust&auml;ndigkeit\n\n 2010\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht.\n\nArt. 58 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 MSchG; Art. 267 Abs. 1 und Art. 297\nZiff. 2 ZPO. Vorprozessuale vorsorgliche Massnahmen im Immaterialgüterrecht; Zuständigkeit (OGE 20/2010/2 vom 13. August 2010)\n\nDas Obergericht ist zur Behandlung vorprozessualer vorsorglicher\nMassnahmen im Immaterialgüterrecht zuständig (Praxisänderung; E. 1c).\nAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils als Voraussetzung für vorsorgliche Massnahmen (E. 2).\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.– a) …\nb) Gemäss Art. 25 GestG1 ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das\nGericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten\nPartei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig. Dieser Gerichtsstand gilt auch für ausservertragliche Verletzungstatbestände des Immaterialgüterrechts. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort,\nan dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an\ndem die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend zuständig (Art. 33\nGestG). Das Obergericht ist daher vorliegend örtlich zuständig.\nc) Für die Beurteilung von markenrechtlichen Zivilstreitigkeiten ist das\nObergericht als einzige kantonale Instanz zuständig.2 Dabei kann auch ein\ndamit zusammenhängender zivilrechtlicher Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs eingeklagt werden.3 Für die sachliche und funktionelle Zuständigkeit\nzum Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt demgegenüber nach wie vor das\nkantonale Recht. Insbesondere bleiben die Kantone frei, das Hauptsachen-\n\n1\nBundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000 (Gerichtsstandsgesetz, GestG, SR 272).\n2\nArt. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom\n28. August 1992 (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11) i.V.m. Art. 267 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100).\n3\nArt. 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG, SR 241).\n\n1\n2010\n\ngericht oder einen Einzelrichter für die Behandlung der vorsorglichen Massnahmen zu bestimmen.4\nIm Kanton Schaffhausen war bis anhin für vorprozessuale vorsorgliche\nMassnahmen im Immaterialgüterrecht, wie sie hier in Frage stehen, nicht das\nHauptsachengericht, sondern generell der Einzelrichter des Kantonsgerichts\nim summarischen Verfahren zuständig.5 Diese Praxis erscheint jedoch aus\nheutiger Sicht nicht mehr als zweckmässig: Zum einen verlangt vorliegend\ndas Bundesrecht eine einzige Instanz6; der damit beabsichtigte Professionali-\nsierungs- und Beschleunigungseffekt kann nur erreicht werden, wenn sowohl\nim Hauptprozess als auch im Verfahren um Erlass vorprozessualer Massnahmen dieselbe Instanz zuständig ist.7 Zum anderen scheint es nicht sachgerecht, durch die unterschiedliche Regelung der Instanzen im vorsorglichen\nRechtsschutz eine – wenn auch ausserordentliche – kantonale Anfechtungsmöglichkeit zu schaffen, während eine solche in der Sache selbst ausgeschlossen ist.\nDas Obergericht ist somit – unter Änderung seiner bisherigen Praxis –\nzur Behandlung des vorliegenden Massnahmengesuchs auch als sachlich und\nfunktionell zuständig zu betrachten. Auf das formgerechte Gesuch ist daher\neinzutreten.\n2.– Wer glaubhaft macht, dass er in seinem Recht an der Marke oder der\nHerkunftsangabe verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss\nund dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender\nNachteil droht, kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen\n(Art. 59 Abs. 1 MSchG). Die analoge Regelung findet sich in Art. 14 UWG\ni.V.m. Art. 28c ff. ZGB8.\na) Der gesuchstellenden Partei steht ein Anspruch auf vorsorgliche\nMassnahmen nur zu, wenn sie unter anderem glaubhaft macht, dass ihr ein\nnicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Rechtsverletzung als\nsolche genügt also noch nicht. Vielmehr bedarf es (auch) für die Zukunft\neiner möglichen negativen und voraussichtlich nicht oder nur unvollständig\nrestituierbaren Auswirkung, welche es ganz oder teilweise abzuwenden gilt.\nZwischen Massnahme und Nachteil muss also eine negative Kausalbeziehung\nherstellbar sein. Da vorsorgliche Massnahmen stets auf den Zeitraum bis zur\nrechtskräftigen Erledigung des materiellen Streits gerichtet sind, ist für die\n\n4\nOGE 20/2004/1 vom 10. September 2004, E. 1 mit Hinweisen.\n5\nArt. 73b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 297 Ziff. 2 ZPO; OGE 20/2004/1 vom 10. September 2004.\n6\nArt. 58 Abs. 3 MSchG.\n7\nChristoph Willi, Kommentar zum Markenschutzgesetz, Zürich 2002, Art. 58 N. 4, S. 418 f.\n8\nSchweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).\n\n2\n2010\n\n"}