Im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO ist einzig die Frage zu beantworten, ob die Sach- und die Rechtslage klar ist oder nicht. Nicht massgebend ist dagegen, ob die Kündigung in einem ordentlichen (bzw. vereinfachten) Verfahren als gültig zu beurteilen wäre. Die kantonsgerichtliche Erwägung, dass die Kündigung der Berufungsklägerin nichtig sei, ist insofern zu beanstanden. Da das Kantonsgericht auf das Gesuch aber nicht eingetreten ist, ist diese Erwägung für das Gericht im ordentlichen (bzw. vereinfachten) Verfahren nicht bindend. 6