Daran ändern auch die Ausführungen der Berufungsklägerin zum amtlichen Formular nichts, da dieses nur bezweckt, den Mieter über sein Recht zu informieren, die Kündigung anzufechten bzw. eine Erstreckung des Mietverhältnisses zu beantragen – das Formular dient der Rechtsbelehrung und nicht der Prozessvorbereitung (vgl. BGE 140 III 244 E. 4.1). Angesichts der unklaren Rechtslage ist es mindestens im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht auf das Gesuch der Berufungsklägerin um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten ist. Angebracht erscheinen indes die folgenden Bemerkungen: Im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art.