5.3. Angesichts der vorstehenden Erwägungen besteht bezüglich der Frage, ob der – abgesehen von der verkürzten Kündigungsfrist – unbestrittenermassen fehlende Hinweis auf eine ausserordentliche Kündigung in den Kündigungen vom 27. November 2024 die Nichtigkeit derselben nach sich zieht, kein klares Recht. Daran ändern auch die Ausführungen der Berufungsklägerin zum amtlichen Formular nichts, da dieses nur bezweckt, den Mieter über sein Recht zu informieren, die Kündigung anzufechten bzw. eine Erstreckung des Mietverhältnisses zu beantragen – das Formular dient der Rechtsbelehrung und nicht der Prozessvorbereitung (vgl. BGE 140 III 244 E. 4.1).