Soweit ersichtlich ebenso nicht entschieden hat es, ob es allenfalls genügen könnte, wenn der Mieter im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf Art. 257d OR sowie der Gesamtumstände von einer ausserordentlichen Zahlungsverzugskündigung ausgehen musste. Gleiches gilt letztlich auch für die Frage, was die Konsequenzen sind, wenn der Kündigung nicht entnommen werden kann, dass es sich um eine ausserordentliche Kündigung handelt.