Dies impliziert, dass die Kündigung einen Hinweis auf die ausserordentliche Natur der Kündigung enthalten muss, selbst wenn die wichtigen Gründe an sich nicht explizit ausgeführt werden müssen. Nicht entschieden hat das Bundesgericht dagegen, ob es genügt, wenn, die in der Kündigung angeführte Kündigungsfrist nicht der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht (so Lukas Polivka, Bundesgerichtsentscheid vom 3. März 2003 i.S. A. ca. B. [4C.324/2002], MRA 5/03, S. 172). Soweit ersichtlich ebenso nicht entschieden hat es, ob es allenfalls genügen könnte, wenn der Mieter im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf Art.