handle (BGer 4A_531/2014 vom 20. Januar 2015 E. 2.2; 4A_594/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3; 4C.324/2002 vom 3. März 2004 E. 3.2; vgl. ferner BGer 4A_153/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.1). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur ausserordentlichen Kündigung nach Art. 266g OR folgt damit, dass der Mieter als Empfänger der Kündigung als Auflösungserklärung entnehmen können muss, ob es sich um eine ordentliche oder ausserordentliche Kündigung handelt. Dies impliziert, dass die Kündigung einen Hinweis auf die ausserordentliche Natur der Kündigung enthalten muss, selbst wenn die wichtigen Gründe an sich nicht explizit ausgeführt werden müssen.