5.1. Die Begründung ist bei ordentlichen Kündigungen eines Mietverhältnisses keine Gültigkeitsvoraussetzung (BGE 148 III 215 E. 3.1.3, vgl. auch Art. 271 Abs. 2 OR). Ob dies auch für ausserordentliche Kündigungen wie die Zahlungsverzugskündigung gemäss Art. 257d Abs. 2 OR gilt, erscheint demgegenüber nicht vollständig geklärt. 5.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts – auf welche die Berufungsklägerin verweist – müssen die zur ausserordentlichen Kündigung nach Art. 266g OR berechtigenden wichtigen Gründe im Kündigungsschreiben zwar nicht explizit genannt werden;