der Berufungsbeklagten vom 6. März 2025, in der diese einen Zahlungsausstand von Fr. 18'000.– und das Recht der Berufungsklägerin sie "rauszuschmeissen" anerkannt hätten, sei den Berufungsbeklagten bewusst gewesen, dass die Kündigung aufgrund eines Zahlungsverzuges und damit gestützt auf einen ausserordentlichen Kündigungsgrund ausgesprochen worden sei. Im Übrigen enthalte auch das amtliche Formular des Kantons Schaffhausen keine Rubrik, in der eine Vermieterin eine Kündigungsbegründung oder ein Hinweis darauf, ob es sich um eine ordentliche oder ausserordentliche Kündigung handle, anbringen könne.