Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich nach der Berufungsklägerin nämlich, dass der ausserordentliche Kündigungsgrund gerade nicht auf der Kündigungserklärung angebracht werden müsse. Vielmehr genüge es, wenn dieser im Zeitpunkt der Kündigungserklärung tatsächlich bestanden habe und für die Mieterin im Kündigungszeitpunkt erkennbar gewesen sei, dass es sich nicht um eine ordentliche Kündigung handelte. Aufgrund der Begleitumstände, namentlich der Kündigungsandrohungen vom 9. Oktober 2024, die auf Art. 257d OR Bezug nähmen, und dem Schlichtungsgesuch der Berufungsbeklagten vom 8. Dezember 2024 bezüglich der streitgegenständlichen Kündigung, sowie der Stellungnahme