5. Die Berufungsklägerin rügt sodann, dass das Kantonsgericht Art. 266l Abs. 2 i.V.m. Art. 266o und Art. 271 OR sowie Art. 9 VMWG verletzt habe, indem es aufgrund der fehlenden Kündigungsbegründung bei einer ausserordentlichen Kündigung von einer nichtigen Kündigung ausgegangen sei, und infolgedessen eine klare Rechts- oder Sachlage i.S.v. Art. 257 ZPO verneint habe. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich nach der Berufungsklägerin nämlich, dass der ausserordentliche Kündigungsgrund gerade nicht auf der Kündigungserklärung angebracht werden müsse.