32) – hervor, dass die A. AG die Berufungsklägerin stets vertreten hat. Angesichts dessen wussten die Berufungsbeklagten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 4.2) um das Vertretungsverhältnis respektive hätten dieses aus den Gesamtumständen erkennen können, sodass die Vermieterschaft nicht namentlich erwähnt werden musste. Abgesehen davon haben die Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin auch nicht behauptet, dass das Vertretungsverhältnis für sie nicht erkennbar gewesen wäre. 3 2025