4.3. Aus den von der Berufungsklägerin mit dem Ausweisungsgesuch vom 6. Februar 2025 ins Recht gelegten Urkunden (namentlich dem Mietvertrag vom 8. Februar 2021, dem Nachtrag zum Mietvertrag vom 9. Juli 2021, den Kündigungsandrohungen vom 9. Oktober 2024 sowie den Kündigungen vom 27. November 2024) geht – worauf die Berufungsklägerin zu Recht hinweist (Berufungsschrift, Rz. 32) – hervor, dass die A. AG die Berufungsklägerin stets vertreten hat.