dem Mieter nicht bekannt ist, beispielsweise weil er nach Abschluss des Mietvertrags wechselte (vgl. Art. 261 OR), ist die Kündigung gültig (BGer 4A_256/2020 vom 3. November 2020 E. 3.1.4). Obwohl in der Literatur offenbar abweichende Stimmen bestehen mögen, auf die das Kantonsgericht verweist, ändert dies nichts daran, dass eine klare bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Frage besteht, ob bzw. inwieweit das Vertretungsverhältnis auf der Kündigung anzugeben ist.