BGer 4A_497/2023 vom 16. Januar 2024 E. 2.2.3). 4. Der Berufungskläger rügt, dass das Kantonsgericht Art. 266l Abs. 2 i.V.m. Art. 266o OR sowie Art. 9 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990 (VMWG, SR 221.213.11) verletzt habe, indem es erwogen habe, die nicht namentliche Erwähnung der Berufungsklägerin als Vermieterin auf den Kündigungsandrohungen vom 9. Oktober 2024 und den Kündigungen vom 27. November 2024 erschiene rechtlich fragwürdig, weshalb das Vorliegen liquider Verhältnisse i.S.v. Art. 257 ZPO zu verneinen sei.