3.3. Das Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen untersteht den Regeln über das summarische Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO. Anwendbar ist der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Damit das vom Gesetzgeber mit Art. 243 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO für den miet- bzw. pachtrechtlichen Kündigungsschutz verfolgte Ziel nicht über den Rechtsschutz in klaren Fällen unterlaufen werden kann, ist dieser nur zu gewähren, wenn keine Zweifel an der Vollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung bestehen und die Kündigung gestützt darauf als klar berechtigt erscheint (vgl. BGE 144 III 462 E. 3.2; BGer 4A_497/2023 vom 16. Januar 2024 E. 2.2.3).