257 Abs. 1 ZPO gelten auch für diese Vorfrage. Sind sie nicht erfüllt, ist kein Rechtsschutz in klaren Fällen zu gewähren; auf das Gesuch ist diesfalls nach Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten (BGE 141 III 262 E. 3.2; BGer 4A_497/2023 vom 16. Januar 2024 E. 2.2.3).