3.2.3. Eine Ausweisungsklage wegen Zahlungsrückstands des Mieters i.S.v. Art. 257d OR im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen setzt voraus, dass das Mietverhältnis gültig beendigt wurde, denn die Beendigung des Vertrags ist eine Voraussetzung für das Recht auf Rückgabe der Räumlichkeiten (Art. 267 Abs. 1 OR). Das Ausweisungsgericht hat somit vorfrageweise über die Gültigkeit der Kündigung zu entscheiden, welche weder unwirksam, nichtig noch anfechtbar sein darf (wobei eine Erstreckung nach Art. 272a Abs. 1 lit. a OR nicht in Betracht fällt). Die erwähnten Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 ZPO gelten auch für diese Vorfrage.