3.2.1. Der Sachverhalt gilt als unbestritten, wenn er vom Beklagten nicht bestritten wird; er ist sofort beweisbar, wenn die Tatsachen ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden können. Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist der Beweis – soweit erforderlich – in der Regel durch Urkunden zu erbringen. Im Rechtsschutz in klaren Fällen gilt kein herabgesetztes Beweismass. Der Kläger hat den vollen Beweis für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen zu erbringen (BGE 144 III 462 E. 3.1; BGer 4A_497/2023 vom 16. Januar 2024 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).