{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-06-13", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2025-5_2025-06-13.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/bef3e274-8add-43d7-a847-e3fa7b637966", "Checksum": "878913910bac3cec21fbe2bc0744ab96"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2025/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 13.06.2025 10/2025/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 13.06.2025 10/2025/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 13.06.2025 10/2025/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen; Ausweisung; Zahlungsverzugskündigung – Art. 257d, Art. 266l sowie Art. 266o OR; Art. 9 Abs. 1 VMWG; Art. 257 ZPO.  | Ein Vertretungsverh&auml;ltnis muss auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht angegeben werden, wenn der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).\n\n&nbsp;\n\nEs besteht keine klare Rechtslage dar&uuml;ber, ob ein fehlender Hinweis auf die ausserordentliche Natur einer Zahlungsverzugsk&uuml;ndigung deren Nichtigkeit zur Folge hat (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2025/5/A vom 13. Juni 2025\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1942", "Zeit UTC": "17.09.2025 02:19:27", "Checksum": "695025c89c65c6afbe05a4624fb3caa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 13.06.2025 10/2025/5\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen; Ausweisung; Zahlungsverzugskündigung – Art. 257d, Art. 266l sowie Art. 266o OR; Art. 9 Abs. 1 VMWG; Art. 257 ZPO.  | Ein Vertretungsverh&auml;ltnis muss auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht angegeben werden, wenn der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).\n\n&nbsp;\n\nEs besteht keine klare Rechtslage dar&uuml;ber, ob ein fehlender Hinweis auf die ausserordentliche Natur einer Zahlungsverzugsk&uuml;ndigung deren Nichtigkeit zur Folge hat (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2025/5/A vom 13. Juni 2025\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n5.3. Angesichts der vorstehenden Erwägungen besteht bezüglich der Frage, ob\nder – abgesehen von der verkürzten Kündigungsfrist – unbestrittenermassen fehlende Hinweis auf eine ausserordentliche Kündigung in den Kündigungen vom\n27. November 2024 die Nichtigkeit derselben nach sich zieht, kein klares Recht.\nDaran ändern auch die Ausführungen der Berufungsklägerin zum amtlichen Formular nichts, da dieses nur bezweckt, den Mieter über sein Recht zu informieren,\ndie Kündigung anzufechten bzw. eine Erstreckung des Mietverhältnisses zu beantragen – das Formular dient der Rechtsbelehrung und nicht der Prozessvorbereitung (vgl. BGE 140 III 244 E. 4.1). Angesichts der unklaren Rechtslage ist es mindestens im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht auf das Gesuch der Berufungsklägerin um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten ist.\nAngebracht erscheinen indes die folgenden Bemerkungen: Im Verfahren um\nRechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO ist einzig die Frage zu beantworten, ob die Sach- und die Rechtslage klar ist oder nicht. Nicht massgebend ist dagegen, ob die Kündigung in einem ordentlichen (bzw. vereinfachten) Verfahren als\ngültig zu beurteilen wäre. Die kantonsgerichtliche Erwägung, dass die Kündigung\nder Berufungsklägerin nichtig sei, ist insofern zu beanstanden. Da das Kantonsgericht auf das Gesuch aber nicht eingetreten ist, ist diese Erwägung für das Gericht\nim ordentlichen (bzw. vereinfachten) Verfahren nicht bindend.\n\n6\n"}